Geltungsbereich der Pflegebuchführungsverordnung Ganz gleich für welche Rechtsform Sie sich bei der Gründung Ihrer Einrichtung entschieden haben: Sie sind verpflichtet Buch zu führen. Wurde zudem ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XI abgeschlossen, gelten für Ihre Einrichtung die buchhalterischen Vorschriften der sog. Pflegebuchführungsverordnung, kurz auch PBV genannt. Die Pflegebuchführungsverordnung gilt, sowohl für ambulante Pflegeeinrichtungen, als auch für stationäre oder teilstationäre Pflegeheime. Um sich zunächst ein geeignetes Grundlagenwissen anzueignen empfiehlt sich die Anschaffung eines Handbuchs für soziale Einrichtungen nach der Pflegebuchführungsverordnung. Ausnahmen zur Buchführungspflicht regelt der § 9 der PBV, z.B. bei Pflegediensten mit einem Umsatz bis 250.000 EUR und maximal sechs Vollzeitbeschäftigten. Bei stationären Pflegeeinrichtungen ist die Befreiung von der Pflegebuchführungsverordnung an die Pflegeplätze und einen Umsatz bis 500.000 EUR geknüpft. Die Pflegeplätze dürfen bei vollstationären bis zu zwanzig Pflegeplätze betragen und bei teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege bis zu acht Pflegeplätze. Erstellung einer jährlichen Bilanz – Funktion der Kosten- und Leistungsrechnung Die Pflegebuchführungsverordnung sieht vor, dass jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wird. Zudem muss Ihr Unternehmen darlegen, dass es neben der ausreichenden ambulanten oder stationären Versorgung aller Patienten auch wirtschaftlich am Markt arbeitet. Daher wurde die Kosten- und Leistungsrechnung mit Einführung der Pflegebuchführungsverordnung verpflichtend für alle sozialen Einrichtungen. Doch ihre Pflegeeinrichtung profitiert auch dadurch. Sie erhalten durch die Kosten- und Leistungsrechnung einen sorgfältigen und detaillierten Überblick über jede einzelne Kosten- und Leistungspositionen, welche wiederum in Sach- und Investitionskosten (also verursachte Aufwendungen) und Erträge aufgeteilt werden. Wenn Sie Ihre – auf die Pflege abgestimmte – Kosten genau kennen, hilft Ihnen das vor allem auch bei den Vergütungsverhandlungen weiter. Ihre Zahlen geben Ihnen hierzu einen Überblick, vor allem auf die Frage, ob das was Sie leisten auch gerecht vergütet wird. Steuerberater – oder Buchhaltungsservice? oder beides? Um zu gewährleisten, dass der Jahresabschluss auch Hand und Fuß hat, also die exakte und tatsächliche wirtschaftliche Situation des ambulanten Pflegedienstes oder stationärem Pflegeheim darstellt, sollte man mit erfahrenen und branchenspezialisierten Buchhaltungsdiensten und/oder Steuerberatern zusammenarbeiten. Diese kennen die Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnungund wissen worauf es beim Buchen mit dem speziellen Kontenrahmen SKR45 ankommt. Ein Steuerberater erkennt unter Zugrundelegung der Kosten- und Leistungsrechnung Schwachstellen in den Prozessen – oder auch umgekehrt positive und optimierungsreife Stellen Ihrer Einrichtung. Wird die Finanzbuchhaltung in einer Steuerkanzlei erstellt, hat dies den Vorteil, dass zugleich auch dort die Abschlüsse inklusive den Steuererklärungen erstellt werden können. Praktisch alles aus einer Hand. Unser Tipp: Falls Sie einen Buchhaltungsservice mit der Erstellung Ihrer Finanzbuchhaltung beauftragen wollen, suchen Sie sich eine auf die Pflege spezialisierte Buchstelle, z.B. www.pflegebuchstellen.de . Diese arbeiten eng mit Steuerberatungskanzleien zusammen, die Ihren Jahresabschluss dann problemlos erstellen können.